Reseña del libro "Armenischer Genozid? Eine Begriffsdebatte (en Alemán)"
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Politik - Internationale Politik - Thema: Völkerrecht und Menschenrechte, Note: 1,3, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Ein Massaker oder die Vernichtung grö erer Menschengruppen als Genozid zu bezeichnen, hat nach der Entwicklung des Genozidbegriffs teilweise fast trendartige Ausma e angenommen und besitzt doch oft nicht die ausreichende Berechtigung. In der vorliegenden Arbeit soll deshalb analysiert werden, ob das Massaker an den Armeniern im Osmanischen Reich 1915 als Genozid eingestuft werden kann oder nicht. Zu diesem Zweck wird es anfangs um den Genozidbegriff selbst, seine Entwicklung innerhalb der Singularitätsdebatte und verschiedene diesbezügliche Theorien, sowie die UNGC und deren Problematik gehen. Nach einer Darstellung der Begriffsdebatte um den Genozidbegriff wird anhand der Thesen von Rudolph J. Rummel, Boris Barth und Helen Fein ein Analyseraster festgesetzt, welches im zweiten Teil der Arbeit auf besagte Vorfälle im Osmanischen Reich angewandt wird. Nach dieser Diskussion, ob tatsächlich von einem Genozid an den Armeniern gesprochen werden kann, soll abschlie end die Bedeutung des Genozidbegriffs in Gegenwart und Zukunft aufgezeigt werden. Bereits 1933 warf der polnische Jurist Raphael Lemkin auf der fünften internationalen Konferenz zur Vereinheitlichung des Kriminalrechts unter der Schirmherrschaft des Völkerbundes die Frage auf, "ob die Souveränität eines Staates nicht an ihre Grenzen sto e, wenn eine Regierung beginne, in gro em Stil ihre eigenen Bürger zu ermorden." Zu jenem Zeitpunkt noch ein rein theoretisches Problem ohne juristische Konsequenzen, prägte Lemkin noch während des Zweiten Weltkrieges den Begriff ludobójstwo, zusammengesetzt aus lud und zabójstwo, den polnischen Wörtern für "Volk" und "Mord". 1944 übersetzt er ihn als genocide ins Englische, vom griechischen genos für "Volk" und dem lateinischen caedere für "töten", und als Völkermo